Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen:
Die Daten sind ausschließlich auf Basis des MFA 2024 zu erfassen.

Ausnahmekulturen

Ausnahme schwere Böden

Voraussetzungen: max. 40 ha Acker, über 30 % Maisanteil, mind. 0,3 GVE /ha Acker aus Geflügel und Schweinen

Durchschnittlicher Tierbestand (Basis MFA 2024):

Maisanteile:
Ein Abzug ist möglich:
Ein Abzug von schweren Böden ist leider nicht möglich.

Ableitung schwerer Böden aus der Finanzbodenschätzung - Darstellung in Layern (Agraratlas, eAMA) zur konkreten einzelbetrieblichen Ermittlung vorgesehen.

Es sind nur schwere Böden von jenen Ackerschlägen ins rechte Feld einzutragen, auf denen weder Feldgemüse noch Ausnahmekulturen wie Zuckerrüben, Erdäpfel, usw. stehen. Ansonsten würden Flächen doppelt abgezogen werden.

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Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen
von 1.11. bis 15.2.
Max. Ackerfläche, die gepflügt über den Winter gehen darf
Alle Eingaben zurücksetzen

Infos

Eine Mindestbodenbedeckung auf 80% der Ackerflächen ist gefordert und bei den Ausnahmen müssen jedenfalls die 55% sichergestellt werden. Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen nach GLÖZ 6 gilt:
  • Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
  • Belassen von Ernterückständen oder
  • Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B.: mittels Grubber oder Scheibenegge)
  • Bereits bedeckte/bewachsene Flächen wie z.B. Biodiversitätsflächen, Ackerfutterflächen, ....